Schlagwort-Archive: dr.-patrick-stach

Dr. Patrick Stach zum Erbrecht – Gesetzliche Besonderheiten in der Schweiz

Dr. Patrick Stach zum Erbrecht - Gesetzliche Besonderheiten in der Schweiz Der Verlust eines Menschen stellt für Nahestehende oft eine schwierige Situation dar. Neben der emotionalen Belastung kommen häufig weitere Schwierigkeiten und Herausforderungen auf die Erben zu. Welche das sind, berichtet der erfahrene Anwalt, Dr. Patrick Stach von der Stach Rechtsanwälte AG (St. Gallen). Er erklärt uns mehr zum gesetzlichen Erbrecht sowie zu den verschiedenen Verwandtschaftslinien.

Wir haben Dr. Patrick Stach gefragt:

Zwischen welchen Formen der Erbfolge wird im Erbrecht differenziert?
Wann greift das gesetzliche Erbrecht?
Wie viel beträgt der Pflichtteil im gesetzlichen Erbrecht?
Welche Regelungen gelten bei Konkubinatspartnern im Zusammenhang mit dem Erbrecht?

WELCHE UNTERSCHEIDUNGEN GIBT ES IM ERBRECHT?

Dr. Patrick Stach erklärt, dass das schweizerische Erbrecht zwischen der gewillkürten und der gesetzlichen Erbfolge differenziert. Somit greifen teilweise individuell vereinbarte Entscheidungen als auch per Gesetz geregelte Bestimmungen.

Im Rahmen des gesetzlichen Nachlassrechts sind die Verwandtschaftslinien von zentraler Bedeutung. Sie umfassen drei Bereiche darunter (adoptierte) Kinder, Eltern sowie Grosseltern und deren Nachkommen. Stiefkinder finden im schweizerischen Erbrecht hingegen keine Berücksichtigung.

WANN GREIFT DAS GESETZLICHE ERBRECHT?

Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach erläutert, dass das schweizerische Erbrecht im Obligationenrecht verankert ist. Stirbt eine Person und greift infolgedessen das gesetzliche Erbrecht, geht das Erbe direkt an die Erbengemeinschaft gem. Universalsukzession über. Diese Regelung gilt jedoch nur, wenn der Erblasser/die Erblasserin kein oder ein unvollständiges Testament erstellt hat. Zudem führen Formfehler im letzten Willen, Erbverzicht sowie beispielsweise der Tod des Erben/der Erbin zum Inkrafttreten des Gesetzes.

WAS GENAU IST DER PFLICHTANTEIL BEIM GESETZLICHEN ERBRECHT?

Dr. Patrick Stach merkt an, dass gem. dem gesetzlichen Erbrecht bestimmte Personenkreise einen Anspruch auf einen Erbteil geltend machen können. Die Höhe dieses sogenannten Pflichtteilsanspruches ist dabei gesetzlich genau festgelegt. So haben eingetragenen Lebenspartnern, Ehegatten sowie Eltern auch Kinder des Erblassers/der Erblasserin je nach Erbenverhältnis einen unterschiedlichen Pflichtteilsanspruch.

Sogar beim Aufsetzen eines Testaments sind die gesetzlichen Pflichtteilsansprüche zu beachten. Hierdurch sollen die Angehörigen vor einer Benachteiligung geschützt werden. Es kann jedoch vorkommen, dass Erblasser/-innen versuchen diese Regelung zu übergehen. In einem solchen Fall sollten Betroffene ihre Ansprüche einklagen, um zu ihrem Recht zu kommen.

WELCHE REGELUNGEN GELTEN BEI KONKUBINATSPARTNERN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM ERBRECHT?

Konkubinatspartner erhalten gem. dem schweizerischen Erbrecht keine Erbenstellung. Das bedeutet, dass sie keinen Pflichtteilsanspruch geltend machen können. Dies auch dann nicht, wenn sie gemeinsame Kinder mit dem Erblasser/der Erblasserin haben. Deshalb ist es für Erblasser empfehlenswert, Konkubinatspartner in einem allfälligen Testament zu berücksichtigen. Eine weitere Möglichkeit eine nahestehende Person zu begünstigen, stellt die Schenkung gem. Art. 239 ff. OR dar. Dr. Patrick Stach verrät, dass sie gerne von Erblassern genutzt wird, da sie zu Lebzeiten erfolgen und den Partner somit frühzeitig absichern kann.

Stach Rechtsanwälte AG
Patrick Stach
Poststrasse 17

9001 St. Gallen
Schweiz

E-Mail: info@stach.ch
Homepage: https://stach.ch/
Telefon: +41 (0)71 278 78 28

Pressekontakt
Stach Rechtsanwälte AG
Patrick Stach
Poststrasse 17

9001 St. Gallen
Schweiz

E-Mail: info@stach.ch
Homepage: https://stach.ch/
Telefon: +41 (0)71 278 78 28

Umfassende Rechtsberatung durch Dr. Patrick Stach und die Stach Rechtsanwälte AG in St. Gallen & Zürich

Umfassende Rechtsberatung durch Dr. Patrick Stach und die Stach Rechtsanwälte AG in St. Gallen & Zürich Seit März 2015 ist die Kanzlei Stach Rechtsanwälte AG unter der Leitung von Dr. Patrick Stach in St. Gallen durch die SIX Exchange Regulation aufgrund ihrer Erfahrung und Sachkunde als sachkundige Vertreterin nach Art. 43 Kotierungsreglement in den Produktbereichen Aktien (inkl. Partizipations- und Genussscheine), Hinterlegungsscheine und kollektive Kapitalanlagen anerkannt. Zu den allgemeinen Beratungsleistungen bezüglich des Themas Kapitalmarktrecht gehören:

Kapitalmarktrecht
Börsennotierungen
Anleihen
Kollektive Kapitalanlagen
Vermögensverwaltung
Private Equity
Effektenhandel

Beraten lassen können sich alle Personen und Unternehmen, die im Finanz- und Kapitalmarkt Dienstleistungen erbringen. Dazu zählen auch Vermögensverwalter und Effektenhändler. Zu den Beratungsleistungen zählen Themen wie Börsengang (IPO), Secondary- und Rights-Offering, Wandelanleihen sowie der Umgang mit Umschuldungen.

UMFASSENDE STRAFRECHTLICHE BETREUUNG DURCH DIE STACH RECHTSANWÄLTE AG

Das Schweizer Strafrecht ist allgemein dem öffentlichen Recht zugeordnet. Darin verankert sind verschiedene strafbare Handlungen. Verstößt eine Person gegen die geltenden Gesetze und Vorgaben des Staates, ist das Strafgericht für die Beurteilung zuständig. Dabei gilt zu Beginn immer das Unschuldsprinzip. Denn nur wer schuldig ist, kann bestraft werden. Dr. Patrick Stach und sein Team der Stach Rechtsanwälte AG beraten und vertreten beschuldigte Personen, die Privatklägerschaft, Opfer und geschädigte Personen bei polizeilichen Ermittlungsverfahren, bei Untersuchungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft, bei drohender Untersuchungshaft oder Sicherheitsverwahrung sowie im Verfahren in erster Instanz. Die Kernkompetenzen der Kanzlei sind:

Die Beratung und Vertretung von Privatpersonen im allgemeinen Strafrecht, Wirtschaftsstrafrecht und Straßenverkehrsrecht.
Das Verfassen von Strafanzeigen und Strafanträgen und das Einklagen von Schadenersatz- und Genugtuungsansprüchen.
Die Beratung und Vertretung von Unternehmen im Bereich des allgemeinen Strafrechts, des Wirtschaftsstrafrechts und des Unternehmensstrafrechts

DIE STACH RECHTSANWÄLTE AG VERTRITT BEI FAMILIENRECHT
Vor allem im Privatleben werden die Menschen immer wieder mit rechtlichen Themen und Fragestellungen konfrontiert. Aus diesem Grund steht die Kanzlei auch im Bereich des Familienrechtes beratend zur Seite. Zu den unterstützenden Leistungen in diesem Bereich zählen:

Eheverträge
Konkubinat
Scheidungsrecht
Vorsorgeaufträge
Patientenverfügungen

Sollten alle Vermittlungsversuche bei Familienstreitigkeiten scheitern, setzt sich die Anwaltskanzlei für die Interessen der Mandanten vor allen schweizerischen Gerichten ein. Vor allem bei Scheidungsverfahren wird immer erst das Erwirken einer gütlichen Einigung angestrebt. Zu Beginn des Scheidungsverfahrens versuchen Dr. Patrick Stach und die Stach Rechtsanwälte AG daher zuerst zwischen den beiden Parteien zu vermitteln und entspannend auf die Situation einzuwirken. Das Hauptaugenmerk liegt dabei auf einer sachlichen und fairen Vorgehensweise im Interesse aller. Sollte es zu einer einvernehmlichen Lösung kommen, muss diese im Idealfall nur noch durch ein Gericht genehmigt werden. Selbstverständlich werden alle Fälle diskret und unter Einhaltung des Datenschutzrechts behandelt.

DIE STACH RECHTSANWÄLTE AG UND DAS RECHT AUF DATENSCHUTZ

Das Datenschutzrecht reguliert den Umgang der personenbezogenen Daten und die Einhaltung bestimmter Gesetze vor einem allfälligen Missbrauch. Die Konsequenzen von Verstößen gegen die Datenschutzbestimmungen können schwerwiegend sein und hohe Geldstrafen bis hin zu Haftstrafen nach sich ziehen. Schnell kann ein Unternehmen dadurch in den Ruin getrieben werden. Denn in der heutigen Zeit legen immer mehr Menschen einen großen Wert auf den Schutz der eigenen persönlichen Daten, sodass die Auswirkungen eines Datenschutzverstoßes nur schwer rückgängig zu machen sind. Die Stach Rechtsanwälte AG in St. Gallen berät Unternehmen bei der Umsetzung und Erstellung geeigneter Datenschutzrichtlinien. Nicht nur zum Schutz der jeweiligen Kundendaten, sondern auch zum Schutz der personenbezogenen Daten der eigenen Angestellten. Auch wirtschaftliche Aspekte spielen dabei eine zentrale Rolle. Daher werden zusätzlich noch Beratungsleistungen hinsichtlich Compliance angeboten.

DER STACH RECHTSANWÄLTE AG IST DAS VERTRAUEN DER KLIENTEN IST WICHTIG

Dr. Patrick Stach und sein Team beraten Angeklagte und Opfer jeder Art. Dabei liegt der Fokus klar auf einem vertrauensvollen und diskreten Umgang mit den Klienten. Als zentrale Anlaufstelle für alle strafrechtlichen Belange wird immer nach optimalen Lösungen gesucht. Nach einem ersten Telefonat und einem ausführlichen ersten Beratungsgespräch erfährt der Klient, ob und wie im jeweiligen Fall rechtlich geholfen werden kann. Dabei wird jedes Anliegen mit Sensibilität, Wichtigkeit und Respekt behandelt.

Stach Rechtsanwälte AG
Patrick Stach
Poststrasse 17

9001 St. Gallen
Schweiz

E-Mail: info@stach.ch
Homepage: https://stach.ch/
Telefon: +41 (0)71 278 78 28

Pressekontakt
Stach Rechtsanwälte AG
Patrick Stach
Poststrasse 17

9001 St. Gallen
Schweiz

E-Mail: info@stach.ch
Homepage: https://stach.ch/
Telefon: +41 (0)71 278 78 28

Geldwäscherei – Begriffserklärung, Phasen & Strafen

Geldwäscherei - Begriffserklärung, Phasen & Strafen Die Schweiz hat seit jeher eine hohe Anziehungskraft auf ausländische Kapitalanleger. Daher ist es nicht verwunderlich, dass der Schweizer Finanzsektor auch mit Geldwäschereigeschäfte zu kämpfen hat. Damit das dadurch erzielte Vermögen nicht in den legalen Schweizer Wirtschaftskreislauf kommt, wurde am 10. Oktober 1997 das Geldwäschereigesetz (GwG) verabschiedet.

Folgende Fragen wurden uns von Dr. Patrick Stach beantwortet:

Was versteht man unter dem Begriff Geldwäscherei?
Welche Phasen durchläuft das Geldwäschereigesetz?
Besteht eine Meldepflicht bei Geldwäschereiverdacht?
Wie wird Geldwäscherei bestraft?

WAS VERSTEHT MAN UNTER DEM BEGRIFF DER GELDWÄSCHEREI?

Das Geldwäschereigesetz enthält keine umfassende Definition bezüglich des Terminus „Geldwäscherei“ , erklärt Dr. Patrick Stach. Unter dem Begriff Geldwäscherei werden finanzielle Geldgeschäfte und Geldüberweisungen gefasst, die darauf abzielen, die Herkunft des Geldes nicht legaler Geschäfte zu verschleiern und es anschließend in den Schweizer Wirtschaftskreislauf zu überführen.
Das illegale Geld kann beispielsweise aus dem Drogenhandel, durch räuberische Erpressung, Waffenhandel oder Zwangsprostitution stammen. Gemäß Artikel 305 des Strafgesetzbuches (StGB) betreibt jedermann Geldwäsche, der versucht, das Auffinden oder das Beschlagnahmen von monetären Vermögenswerten zu verhindern. Da das Geldwäschereigesetz vor allem auf Finanzgeschäften beruht, fallen darunter auch Vermögenswerte aus dem Finanzsektor.

WELCHE PHASEN DURCHLÄUFT DAS GELDWÄSCHEGESCHÄFT?
Um das illegale Geld wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen, durchlaufen die Geldwäscher immer drei Phasen:

Die erste Phase ist das Placement. Hierbei wird das Geld wieder in den Wirtschaftskreislauf eingebracht. Dies geschieht beispielsweise über Casinos oder Geldwechsel.
Die zweite Phase ist das Layering. Dabei handelt es sich um verschiedenste Aktionen, anhand von welchen die Herkunft des Geldes verschleiert werden soll.
Die dritte und letzte Phase ist die Integration. In diesem Schritt wird das illegale Geld wieder in die Schweizer Wirtschaft überführt.

BESTEHT EINE MELDEPFLICHT BEI GELDWÄSCHEVERDACHT?

Sobald ein Verdacht bezüglich illegaler Geldgeschäfte besteht, muss eine Meldung bei der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) im Bundesamt für Polizei (fedpol) erfolgen.

Die Meldung muss dabei folgende Daten enthalten:

Den Namen des Finanzintermediärs, der Behörde oder der Person, welche die Meldung gemacht hat.
Die zur Beaufsichtigung befugte Stelle nach Art. 12 GwG (FINMA oder SRO) des Finanzintermediärs.
Die zur Authentifizierung erforderlichen Angaben der Vertragspartei des Finanzintermediärs.
Die zur Authentifizierung der wirtschaftlich berechtigten Person erforderlichen Angaben.
Die Nennung einer weiteren zeichnungsberechtigten Person oder eines Vertreters der Vertragspartei des Finanzintermediärs.
Die Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Meldung.
Eine detaillierte Darstellung der Geschäftsbeziehung.
Die Offenlegung aller Verdachtsmomente
Sämtliche bereits getroffene Maßnahmen.

Gem. Dr. Patrick Stach müssen folgende Dokumente nebst der Meldung bei dem MROS eingereicht werden:

Sämtliche Unterlagen zu den Finanztransaktionen.
Sämtliche Unterlagen zu allen getroffenen Abklärungen.
Alle weiteren Belege, die sich auf den Tatbestand beziehen.

Verletzt ein Finanzintermediär die nach Art. 9 GwG vorgegebene Meldepflicht, ist dies ein Straftatbestand, der bei vorsätzlichem Verhanlten mit CHF 500000 bestraft werden kann. Bei einem fahrlässigen Verhalten ist mit einer Buss von bis zu CHF 150000 zu rechnen. Tritt innerhalb von fünf Jahren nach dem ersten geahndeten Tatbestand eine Wiederholung auf, wird in der Regel ein Bussgeld von mindestens CHF 100000 ausgesprochen.

WIE WIRD GELDWÄSCHEREI BESTRAFT?

Wer den Straftatbestand der Geldwäscherei erfüllt, kann mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden. Strafbar ist die Tat auch, wenn sie im Ausland durchgeführt wurde. Zeigt sich der Täter einsichtig und erklärt sich bereit, weitere verbrecherische Aktivitäten durch beispielsweise eine Organisation aufzudecken, kann unter Umständen eine geringere Strafe ausgesprochen werden, informiert Patrick Stach abschließend.

Stach Rechtsanwälte AG
Patrick Stach
Poststrasse 17

9001 St. Gallen
Schweiz

E-Mail: info@stach.ch
Homepage: https://stach.ch/
Telefon: +41 (0)71 278 78 28

Pressekontakt
Stach Rechtsanwälte AG
Patrick Stach
Poststrasse 17

9001 St. Gallen
Schweiz

E-Mail: info@stach.ch
Homepage: https://stach.ch/
Telefon: +41 (0)71 278 78 28