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Patrick Stach Wegzug aus Deutschland wird steuerlich erschwert

Patrick Stach Wegzug aus Deutschland wird steuerlich erschwert Dr. Patrick Stach ist ein promovierter Rechtsanwalt und als Senior Partner bei Stach Rechtsanwälte tätig. Als Experte für Gesellschaftsrecht steht er Menschen, die einen erwerbsbedingten Umzug in Erwägung ziehen, beratend zur Seite. Gerade in Bezug auf die steuerlichen Folgen einer solchen Auswanderung haben viele Mandanten Fragen, die der St. Galler gerne beantwortet.

Was ist eine Wegzugsbesteuerung?
Was genau wird besteuert?
Was hat sich geändert?
Zu welchen Problemen können diese Veränderungen führen?
Wie ist diese Veränderung moralisch zu bewerten?

>> Was ist eine Wegzugsbesteuerung? << Die Wegzugsbesteuerung betrifft Unternehmen, die darüber nachdenken, für ein unternehmerfreundlicheres Land aus Deutschland wegzuziehen. Dr. Patrick Stach erläutert, dass diese Personen ihre Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unter Umständen der Einkommenssteuer unterziehen müssen. Damit wird diesen Personen und vor allem Unternehmen ein Wegzug aus Deutschland massiv erschwert. >> Was genau wird besteuert? << Wie Dr. Patrick Stach erläutert, wird der fiktive Gewinn aus dem Vermögenszuwachs besteuert, der entstehen würde, wenn man die Beteiligungen an Kapitalgesellschaften bei einem Wegzug aus Deutschland hält. Dem Rechtsanwalt zufolge sichert sich Deutschland damit das Recht, still gebildete Reserven einer Kapitalgesellschaft im Zeitpunkt des Wegzugs zu besteuern, die sonst dem Wohnsitzstaat zugewiesen werden würden. >> Was hat sich geändert? << Momentan sind von dieser Wegzugsbesteuerung jenen Personen betroffen, die zum einen in den vergangenen fünf Jahren eine mindestens 1-prozentige Beteiligung an einer in- oder ausländischen Kapitalgesellschaft hatten und zum anderen seit mindestens zehn Jahren in Deutschland einschränkungslos steuerpflichtig sind. Das neue Umsetzungsgesetz sieht nun statt dieser Zehn-Jahresfrist eine mindestens siebenjährige Steuerpflicht innerhalb der letzten zwölf Jahre vor. Dr. Patrick Stach merkt an, dass dadurch eine weitaus grössere Personengruppe als vorher von der Wegzugsbesteuerung betroffen sein wird. Noch mehr fällt allerdings der Wegfall der unbefristeten Stundung ins Gewicht. Die Steuer soll nun nämlich sofort mit der Auswanderung fällig werden. Für die Steuerpflichtigen besteht lediglich die Opti-on, die fällige Steuer über siebe Jahre in Ratenzahlung abzuzahlen. Wie Dr. Patrick Stach erklärt, müssen die Betroffenen hier jedoch eine Sicherheit beim Finanzamt angeben, wobei Unternehmensanteile nicht als solche angenommen werden. >> Zu welchen Problemen können diese Veränderungen führen? << Die gesetzlichen Veränderungen legen die Höhe der Wegzugsteuer nach dem persönlichen Einkom-menssteuersatz der Steuerpflichtigen fest, sagt Dr. Patrick Stach. Für die Personen, die eine Ratenzah-lung in Betracht ziehen, wird es dann schwierig, wenn sie nicht in der Lage sind, eine Sicherheit für die Ratenzahlung zu leisten. Für diese Menschen ist der Betrag sofort und auf einen Schlag zu zahlen, was für viele Personen einen Wegzug aus Deutschland unmöglich macht. >> Wie ist diese Veränderung moralisch zu bewerten? << Dr. Patrick Stach beurteilt die Neufassung der Wegzugsbesteuerung kritisch. Die deutsche Regierung unterscheidet hier nämlich nicht mehr zwischen EU-/EWR- und Drittstaaten, sondern sieht alle Staaten im Wegzugsfall als Drittstaat an, ohne Differenzierungen vorzunehmen. Damit nimmt Deutschland vielen Betroffenen die Möglichkeit, einen erwerbsmässigen Umzug vorzunehmen.

Stach Rechtsanwälte AG
Patrick Stach
Poststrasse 17

9001 St. Gallen
Schweiz

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Dr. Patrick Stach: Arbeitsunfähigkeit muss nicht Ferienunfähigkeit bedeuten

Dr. Patrick Stach: Arbeitsunfähigkeit muss nicht Ferienunfähigkeit bedeuten Die Stach Rechtsanwälte AG mit Sitz in St. Gallen steht ihren Klienten mit Rat und Tat zur Seite, wenn es um rechtliche Fragestellungen geht. So beispielsweise auch betreffend die Frage, welche rechtlichen Ansprüche geltend gemacht werden können, wenn ein Urlaub einen unfall- oder krankheitsbedingten Aufenthalt im Krankenhaus mit sich bringt. Dr. Patrick Stach erklärt, was in diesen Fällen zu tun ist.

Was versteht man unter Ferienunfähigkeit?
Was kann durch den Antrag auf Ferienunfähigkeit erreicht werden?
Wann kann eine Ferienunfähigkeit beantragt werden?
Kann der Ferienanspruch trotz Ferienunfähigkeit gekürzt werden?

WAS VERSTEHT MAN UNTER FERIENUNFÄHIGKEIT?

Ist die angestrebte Ferienerholung infolge eines ungewollten Unfalls oder einer ungewollten Krankheit nicht mehr gewährleistet, liegt eine sogenannte Ferienunfähigkeit vor. Eine solche kann auch gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer nicht dazu in der Lage ist, die Ferien für das zu nutzen, wofür sie ursprüng-lich geplant waren.

WAS KANN DURCH DEN ANTRAG AUF FERIENUNFÄHIGKEIT ERREICHT WERDEN?

Um Ferienunfähigkeit geltend machen zu können, hat gem. Dr. Patrick Stach der Nachweis zu erfolgen, dass der Erholungszweck des Urlaubs aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls weggefallen ist. Die-ser Nachweis kann beispielsweise durch ein Arztzeugnis, in welchem die Ferienunfähigkeit attestiert wird, erbracht werden. Für den Nachweis der Ferienunfähigkeit ist es irrelevant, ob und in welchem Masse der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist. So sind beispielsweise auch Arztzeugnisse, die eine Teilar-beitsunfähigkeit attestieren, nicht aussagekräftig betreffend Ferienfähigkeit eines Arbeitnehmers. At-testiert ein ärztliches Zeugnis beispielsweise eine 30%ige Arbeitsunfähigkeit, ist der Arbeitnehmer ent-weder ganz ferienfähig und die Ferien sind ihm voll anzurechnen oder er ist gar nicht ferienfähig. Das Bundesgericht hat dazu in einem Urteil bestätigt, dass eine bloss arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähig-keit dem Erholungswert und damit dem Ferienbezug nicht entgegenstehen muss. Der Arbeitnehmer hat durch Geltendmachung der Ferienunfähigkeit die Möglichkeit, sich die entsprechenden Ferientage nicht anrechnen zu lassen, wodurch die Feriendauer entsprechend verlängert wird.

WANN KANN EINE FERIENUNFÄHIGKEIT BEANTRAGT WERDEN?

Wie Dr. Patrick Stach erläutert, hören sich zusätzliche Ferientage für die meisten Arbeitnehmer verlo-ckend an und verleiten dazu, eine unberechtigte Ferienunfähigkeit zu beantragen. Allerdings gibt es bei dem Antrag auf Ferienunfähigkeit einige rechtliche Voraussetzungen, die zu beachten sind. So darf die Ferienunfähigkeit beispielsweise nicht mit Arbeitsunfähigkeit verwechselt werden.

Bei einer Ferienunfähigkeit muss die Verletzung resp. Krankheit so erheblich sein, dass sie den Erho-lungszweck der Ferien in beträchtlichem Mass vereitelt. Eine Erkältung oder Verstauchung erreichen dabei das dafür erforderlich Mass nicht. Ausschlaggebend ist die Tatsache, ob der Erholungswert der Ferien durch die Krankheit in «nicht mehr leicht zu nehmender» Weise beeinträchtigt worden ist. Zudem muss bei einem Unfall nachgewiesen werden, dass dieser nicht selbstverschuldet war, sondern infolge einer Drittperson entstanden ist. Ein selbstverschuldeter Unfall lässt keinen Anspruch auf Ferienunfähig-keit zu.

KANN DER FERIENANSPRUCH TROTZ FERIENUNFÄHIGKEIT GEKÜRZT WERDEN?

Diese Frage muss Dr. Patrick Stach leider mit einem „Ja“ beantworten. Der Ferienanspruch kann gekürzt werden, wenn der Arbeitnehmer in einem Dienstjahr selbstverschuldet für eine längere Zeitspanne an der Arbeit verhindert ist. Fällt eine Angestellte beispielsweise selbstverschuldet für eine Dauer von ei-nem Monat aus, hat der Arbeitgeber das Recht, die Ferien um rund ein Zwölftel zu kürzen. Bei einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit kann eine solche Kürzung ab dem zweiten Monat der Abwesenheit erfolgen.

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Baurecht – Das gibt es zu beachten

Baurecht - Das gibt es zu beachten Grund und Boden sind teuer, weiß Dr. Patrick Stach. Dennoch ist der Traum vom eigenen Haus nicht gebrochen. Daher nutzen viele Leute die Möglichkeit, auf einem fremden Grundstück, mit Erlaubnis des Grundstückeigentümers, ein Haus zu errichten. Jedoch gibt es hier einige Dinge zu beachten, die bei Nichtbeachtung schnell den Traum vom eigenen Haus zu einem Albtraum werden lassen. Was es genau zu beachtet gibt, haben wir bei Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach von der Stach Rechtsanwälte AG (St. Gallen) nachgefragt:

Was ist ein Baurecht?
Was ist der Baurechtszins?
Gibt es verschiedene Modelle?
Wer besitzt Land, auf dem Baurecht vergeben werden kann?
Was ist beim Erwerb eines Baurechts zu beachten?

WAS IST EIN BAURECHT?

In der Schweiz ist es jedem Grundstückseigentümer gestattet, das eigene Grundstück mit einem Baurecht zu belasten. Hierfür ist ein Eintrag als Dienstbarkeit in das Grundbuch notwendig, erläutert Stach. Das Baurecht durchbricht damit das sogenannte Akzessionsprinzip, das festlegt, dass Bauten immer Bestandteil des Grundstückes sind. Das Baurechtsgrundstück ist ein Baurecht, das selbstständig und dauernd als Grundstück ins Grundbuch aufgenommen ist. So wird das Grundstück fungibel, wie jedes andere Grundstück auch, unter dem Vorbehalt, dass die Befristung einschränkt. Das Baurecht wird zwischen zwei Parteien geschlossen.

Baurechtsgeber: Eigentümer des Bodens, der baurechtsbelasteten Liegenschaft
Baurechtsnehmer: Eigentümer der auf fremdem Grund errichteten Gebäude.

Das Baurecht kann befristet sein, muss es aber nicht. Es gibt nämlich eine Ausnahme, wie Patrick Stach informiert. Selbstständige und dauernde Baurechte müssen auf Minimum 30 Jahre und Maximum 100 Jahre befristet sein.

Damit diese Vereinbarung für beide Vertragsparteien erfolgreich ist und keine Missverständnisse zwischen Leistung und Gegenleistung entstehen, sind die Wahl des Baurechtsmodells und die Vertragsausgestaltung sehr wichtig. Zu den wichtigsten Regelungspunkten gehören die Dauer des Baurechts, die Höhe und der Anpassungsmechanismus des Baurechtszinses sowie Regeln über das Ende des Nutzungsrechtes. Diese Regel wird auch Heimfallregel genannt.

WAS IST DER BAURECHTSZINS?

Durch die Einräumung des zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes wird ein Baurechtszins fällig, erklärt Patrick Stach. Dabei gibt es keine Richtlinien, die die Festlegung dieses Zinses bestimmen, sondern die konkreten Verhältnisse sind hier entscheidend.

Handelt es sich um eine Wohn- oder Gewerbeliegenschaft?
Soll ein Kindergarten oder ein sozialer Wohnungsbau errichtet werden?
Wem gehört das Grundstück?
Handelt es sich bei dem Baurechtsnehmer um eine gemeinnützige Organisation?
Ist das Grundstück bereits überbaut?

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den Baurechtszins mit einem Teuerungsindex, zum Beispiel hinsichtlich der Grundstückspreisentwicklung, oder bei Mietverhältnissen mit dem Referenzzinssatz zu belegen. Des Weiteren gibt es partnerschaftliche Modelle, vor allem im Kanton Basel-Stadt verbreitet, in denen der Grundstücksbesitzer und der Baurechtsnehmer eine längerfristige Kooperation eingehen und den finanziellen Nettoertrag des Grundstücks nach Maßgabe ihrer Investitionen aufteilen. Üblicherweise wird der Baurechtzins regelmäßig an die veränderten Verhältnisse angepasst, vor allem wenn sich die Grundstückswerte ändern. Zur Sicherstellung des Zinses hat der Grundstückseigentümer Anspruch auf ein gesetzliches Pfandrecht für das Baurechtsgrundstück. Dieses Pfandrecht umfasst drei Jahreszinsen, erläutert Stach.

GIBT ES VERSCHIEDENE MODELLE?

Bei der Vergabe von Baurecht sind in der Praxis zwei Modelle möglich. Das Zürcher oder das Basler Modell, führt Patrick Stach aus. Dabei ist, je nach Modell, die Gestaltung des Baurechtzinses unterschiedlich. Im Zürcher Modell wird der Baurechtszins nur einmal fällig und der Zins wird für die gesamte Laufzeit des Vertrages festgesetzt. Beim Basler Model hingegen wird eine Formel bestimmt, die künftige Zinsanpassungen vorgibt. Unter Berücksichtigung dieser Formel wird der Zins immer wieder neu berechnet.

WER BESITZT LAND, AUF DEM BAURECHT VERGEBEN WERDEN KANN?

In den meisten Fällen vergeben Personen oder Institutionen Baurecht an den Grundstücken, die über viel Land verfügen, informiert Patrick Stach. Dazu gehören vor allem:

Kirchengemeinden
Kommunen und andere staatliche Stellen
Gemeinnützige Einrichtungen
Immobilieninvestoren und professionelle Vermögensverwaltungen

In vielen Fällen wird das Baurecht vergeben, um öffentlichen Wohnraum zu schaffen. Gleichzeitig profitiert der Baurechtsgeber aber natürlich auch von einer langfristigen Einnahme und damit auch von einer Vermögenssicherung.

WAS IST BEIM ERWERB EINES BAURECHTS ZU BEACHTEN?

Der Baurechtsnehmer hat sich an die vertraglich festgelegten Inhalte und den Umfang des Baurechts zu halten. So muss der Erbauer Lage, Gestalt, Ausdehnung, Zweck der Bauten, Benutzung nicht überbauter Flächen, Baurechtszins und weitere vertragliche Bestimmungen immer im Hinterkopf haben, betont Stach. Die Voraussetzung dafür ist die öffentliche Beurkundung und ein Eintrag im Grundbuch. Durch den Erwerb des Baurechts erhält der Baurechtnehmer automatisch ein Vorkaufsrecht. Dabei muss der Vorkaufsberechtigte aber die gleichen Bedingungen, Preise und Auflagen erfüllen wie die Mitbewerber, erklärt Patrick Stach abschließend.

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Baurecht – Das gibt es zu beachten

Baurecht - Das gibt es zu beachten Grund und Boden sind teuer, weiß Dr. Patrick Stach. Dennoch ist der Traum vom eigenen Haus nicht gebrochen. Daher nutzen viele Leute die Möglichkeit, auf einem fremden Grundstück, mit Erlaubnis des Grundstückeigentümers, ein Haus zu errichten. Jedoch gibt es hier einige Dinge zu beachten, die bei Nichtbeachtung schnell den Traum vom eigenen Haus zu einem Albtraum werden lassen. Was es genau zu beachtet gibt, haben wir bei Rechtsanwalt Dr. Patrick Stach von der Stach Rechtsanwälte AG (St. Gallen) nachgefragt:

Was ist ein Baurecht?
Was ist der Baurechtszins?
Gibt es verschiedene Modelle?
Wer besitzt Land, auf dem Baurecht vergeben werden kann?
Was ist beim Erwerb eines Baurechts zu beachten?

WAS IST EIN BAURECHT?

In der Schweiz ist es jedem Grundstückseigentümer gestattet, das eigene Grundstück mit einem Baurecht zu belasten. Hierfür ist ein Eintrag als Dienstbarkeit in das Grundbuch notwendig, erläutert Stach. Das Baurecht durchbricht damit das sogenannte Akzessionsprinzip, das festlegt, dass Bauten immer Bestandteil des Grundstückes sind. Das Baurechtsgrundstück ist ein Baurecht, das selbstständig und dauernd als Grundstück ins Grundbuch aufgenommen ist. So wird das Grundstück fungibel, wie jedes andere Grundstück auch, unter dem Vorbehalt, dass die Befristung einschränkt. Das Baurecht wird zwischen zwei Parteien geschlossen.

Baurechtsgeber: Eigentümer des Bodens, der baurechtsbelasteten Liegenschaft
Baurechtsnehmer: Eigentümer der auf fremdem Grund errichteten Gebäude.

Das Baurecht kann befristet sein, muss es aber nicht. Es gibt nämlich eine Ausnahme, wie Patrick Stach informiert. Selbstständige und dauernde Baurechte müssen auf Minimum 30 Jahre und Maximum 100 Jahre befristet sein.

Damit diese Vereinbarung für beide Vertragsparteien erfolgreich ist und keine Missverständnisse zwischen Leistung und Gegenleistung entstehen, sind die Wahl des Baurechtsmodells und die Vertragsausgestaltung sehr wichtig. Zu den wichtigsten Regelungspunkten gehören die Dauer des Baurechts, die Höhe und der Anpassungsmechanismus des Baurechtszinses sowie Regeln über das Ende des Nutzungsrechtes. Diese Regel wird auch Heimfallregel genannt.

WAS IST DER BAURECHTSZINS?

Durch die Einräumung des zeitlich begrenzten Nutzungsrechtes wird ein Baurechtszins fällig, erklärt Patrick Stach. Dabei gibt es keine Richtlinien, die die Festlegung dieses Zinses bestimmen, sondern die konkreten Verhältnisse sind hier entscheidend.

Handelt es sich um eine Wohn- oder Gewerbeliegenschaft?
Soll ein Kindergarten oder ein sozialer Wohnungsbau errichtet werden?
Wem gehört das Grundstück?
Handelt es sich bei dem Baurechtsnehmer um eine gemeinnützige Organisation?
Ist das Grundstück bereits überbaut?

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, den Baurechtszins mit einem Teuerungsindex, zum Beispiel hinsichtlich der Grundstückspreisentwicklung, oder bei Mietverhältnissen mit dem Referenzzinssatz zu belegen. Des Weiteren gibt es partnerschaftliche Modelle, vor allem im Kanton Basel-Stadt verbreitet, in denen der Grundstücksbesitzer und der Baurechtsnehmer eine längerfristige Kooperation eingehen und den finanziellen Nettoertrag des Grundstücks nach Maßgabe ihrer Investitionen aufteilen. Üblicherweise wird der Baurechtzins regelmäßig an die veränderten Verhältnisse angepasst, vor allem wenn sich die Grundstückswerte ändern. Zur Sicherstellung des Zinses hat der Grundstückseigentümer Anspruch auf ein gesetzliches Pfandrecht für das Baurechtsgrundstück. Dieses Pfandrecht umfasst drei Jahreszinsen, erläutert Stach.

GIBT ES VERSCHIEDENE MODELLE?

Bei der Vergabe von Baurecht sind in der Praxis zwei Modelle möglich. Das Zürcher oder das Basler Modell, führt Patrick Stach aus. Dabei ist, je nach Modell, die Gestaltung des Baurechtzinses unterschiedlich. Im Zürcher Modell wird der Baurechtszins nur einmal fällig und der Zins wird für die gesamte Laufzeit des Vertrages festgesetzt. Beim Basler Model hingegen wird eine Formel bestimmt, die künftige Zinsanpassungen vorgibt. Unter Berücksichtigung dieser Formel wird der Zins immer wieder neu berechnet.

WER BESITZT LAND, AUF DEM BAURECHT VERGEBEN WERDEN KANN?

In den meisten Fällen vergeben Personen oder Institutionen Baurecht an den Grundstücken, die über viel Land verfügen, informiert Patrick Stach. Dazu gehören vor allem:

Kirchengemeinden
Kommunen und andere staatliche Stellen
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In vielen Fällen wird das Baurecht vergeben, um öffentlichen Wohnraum zu schaffen. Gleichzeitig profitiert der Baurechtsgeber aber natürlich auch von einer langfristigen Einnahme und damit auch von einer Vermögenssicherung.

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Arbeitsrecht in der Schweiz

Arbeitsrecht in der Schweiz Die Sicherung und Wahrung des eigenen Arbeitsplatzes sind den Menschen heute immer wichtiger, wie Patrick Stach weiß. Daher werden auch viele Unannehmlichkeiten in Kauf genommen, die aus arbeitsrechtlicher Sicht eigentlich gar nicht zulässig wären. Was das Arbeitsrecht ist, was in den Gesetzen des Staates steht und ob es einen Kündigungsschutz gibt, erklärt uns Rechtsanwalt Patrick Stach von der Stach Rechtsanwälte AG (St. Gallen).

WAS IST DAS ARBEITSRECHT?

Grundsätzlich ist das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer durch zahlreiche Gesetze und Vorschriften geregelt. Genauer bedeutet dies, dass das Arbeitsrecht dem Arbeitnehmerschutz dient und die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgebern und deren Beschäftigten regelt. Basis dafür bilden das Obligationenrecht (OR), das Arbeitsgesetz (ArG) und das Mitwirkungsgesetz (MwG). Diese Gesetze werden mit Gesamtarbeitsverträgen (GAV) zwischen den Sozialpartnern ergänzt. Die Unternehmen selbst können weitere Aspekte zwischen dem Arbeitnehmer und der Firma, dem Arbeitgeber, definieren. In der Regel sind dies Präzisierungen der im GAV genannten Vereinbarungen, erfahren wir von Patrick Stach. Der individuelle Arbeitsvertrag zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer muss alle anderen Verträge und Gesetze beachten. Er kann jedoch weitere Rechte und Bestimmungen beinhalten, erläutert Stach. Allgemein lässt sich das Arbeitsrecht in drei Bereiche untergliedern:

Öffentliches Arbeitsrecht
Kollektives Arbeitsrecht
Individualarbeitsrecht

WAS STEHT IN DEN GESETZEN DES STAATES?

Im Obligationenrecht sind allgemeine arbeitsrechtliche Bestimmungen geregelt. Diese minimalen gesetzlichen Vorschriften gelten für alle Unternehmen. So wird im OR unter anderem die Arbeitsvertragsform geregelt. Die unterschiedlichen Vertragsformen, die darin geregelt sind, sind:

Einzelarbeitsvertrag, Art. 319 bis 343 OR
Lehrvertrag, Art. 344 bis 346a OR
Handelsreisendenvertrag, Art. 347 bis 350a OR
Heimarbeitsvertrag, Art. 351 bis 354 OR
Gesamtarbeitsverträge/GAV, Art. 356 bis 360 OR
Normalarbeitsvertrag, Art. 359 bis 360 OR

Das Arbeitsgesetz ist öffentliches Recht, informiert Patrick Stach. Das Arbeitsgesetz und die zugehörigen Verordnungen regeln den Schutz der Arbeitnehmenden, wie die Festlegung der Höchstarbeitszeiten.

Die Gesamtarbeitsverträge regeln die allgemeinen Bestimmungen für eine Branche. Der Mindestrahmen wird in einem privatrechtlichen Vertragswerk erweitert und den Bedürfnissen des entsprechenden Arbeitsplatzes beziehungsweise für das jeweilige Unternehmen angepasst. Falls der GAV für ein bestimmtes Problem keine Regelung vorsieht, gelten die gesetzlichen Bestimmungen (OR, ArG, MwG), führt Patrick Stach weiter aus.

GIBT ES EINEN KÜNDIGUNGSSCHUTZ?

Der Kündigungsschutz soll Arbeitnehmer vor der Kündigung zu ungünstigen Zeitpunkten schützen. Grundsätzlich besteht in der Schweiz im privaten Arbeitsrecht Kündigungsfreiheit. Dies betrifft sowohl den Arbeitgeber als auch den Arbeitnehmer, erläutert Patrick Stach. Auch ist eine Kündigung ohne einen berechtigten Anlass möglich. Ein Anwalt für Arbeitsrecht wird jedoch überprüfen, ob eine missbräuchliche Kündigung vorliegt und der allgemeine Kündigungsschutz greift. Nach Ablauf der Probezeit, die in der Regel zwischen ein bis maximal drei Monate dauert, darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt werden:

Wenn der Arbeitnehmer Militärdienst oder Zivildienst leistet, sofern der Dienst mehr als elf Tage dauert, und während vier Wochen vor und nach dem Dienst.
Wenn der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder Unfall ganz oder teilweise an der Arbeit verhindert ist. Im ersten Dienstjahr sind dies 30 Tage, bis zum 5. Dienstjahr 90 Tage und ab dem sechsten Dienstjahr 180 Tage.
Während der Schwangerschaft und bis 16 Wochen nach der Geburt.
Während der Arbeitnehmer, mit Erlaubnis des Arbeitgebers an einer durch eine Bundesbehörde angeordneten Dienstleistung für eine Hilfsaktion im Ausland tätig ist.

Weiter erfahren wir von Rechtsanwalt Patrick Stach, dass fristlose Kündigungen nur in seltenen Fällen möglich sind. Hierfür muss ein wichtiger Grund vorliegen, wie beispielsweise ein Verbrechen oder Vergehen gegen den Arbeitgeber. Liegt kein triftiger Grund vor, ist die Kündigung zwar nicht rechtmäßig, aber nicht ungültig. In diesem Fall erhält der Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung seines Gehaltes, das auch bei einer rechtmäßigen Kündigung, mit Einhaltung der Kündigungsfristen, fällig gewesen wäre. Zudem erhält der fristlos gekündigte Arbeitnehmer, nach gerichtlichem Ermessen, eine Entschädigung im Umfang von maximal sechs Monatslöhnen. Eine fristlose Kündigung ist auch während einer Sperrfrist (vergleiche „Kündigung zur Unzeit“) zulässig, sofern wichtige Gründe vorliegen, erklärt Patrick Stach abschließend.

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Datenschutz – Der richtige Umgang mit Daten

Datenschutz - Der richtige Umgang mit Daten Laut Patrick Stach ist der Anspruch auf das Schützen der personenbezogenen Daten in Zeiten der Globalisierung und weltweiten Vernetzung mit dem Internet immer wichtiger geworden. Aus diesem Grund wurden Gesetze und Verordnungen erlassen, die genau regeln, wie mit den sensiblen Daten einer Person umgegangen werden darf. Wir haben Patrick Stach von der Stach Rechtsanwälte AG (St. Gallen) zum Thema Datenschutz gefragt:

Was ist der Datenschutz?
Was sind sensible Daten?
Was bedeutet das Bearbeiten von Daten?
Für welchen Anwendungsbereich gilt die DSG?

WAS IST DATENSCHUTZ?

Bereits das Wort verrät die Bedeutung, erfahren wir von Patrick Stach. Der Datenschutz ist der Schutz personenbezogener Daten, der immer dann erforderlich wird, wenn personenbezogene Daten im Geschäftsalltag verarbeitet werden müssen, wie zum Beispiel beim Kauf eines Autos. In der Schweiz ist der Datenschutz im DSG (Bundesgesetz über den Datenschutz) verankert. Aber es gibt nicht nur ein einheitliches Gesetz. Auch die einzelnen Kantone haben zusätzlich eigene Datenschutzgesetze. Aufgrund der weltweiten Vernetzung sind zudem mehr und mehr die europaweiten Datenschutzgesetze für Unternehmen zu beachten. Seit dem 25. Mai 2018 gilt in Europa die neue Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese muss von einem Unternehmen im internationalen Handel, bezüglich der personenbezogenen Daten, beachtet und umgesetzt werden, informiert Patrick Stach.

WAS SIND SENSIBLE DATEN?

Generell ist zwischen sensiblen und personenbezogenen Daten zu unterscheiden, erläutert Patrick Stach. Personenbezogene Daten sind alle Daten, die sich auf eine Person beziehen und die etwas über diese Person verraten. Dazu gehören:
Allgemeine Personendaten (Name, Geburtsdatum und Alter, Geburtsort, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer usw.)
Sozialversicherungsnummer, Steueridentifikationsnummer, Krankenversicherungsnummer, Personalausweisnummer etc.
Bankdaten wie Kontonummern
Online-Daten (IP-Adresse, Standortdaten etc.)
Physische Merkmale (Geschlecht, Haut-, Haar- und Augenfarbe, Statur, Kleidergröße usw.)
Besitzmerkmale (Fahrzeug- und Immobilieneigentum, Kfz-Kennzeichen, Zulassungsdaten usw.)
Kundendaten (Bestellungen, Adressdaten, Kontodaten)
Schulabschlüsse

Sensible Daten hingegen sind besonders schützenswerte Personendaten, wie:
Die Religion betreffende Daten.
Daten, die politischen oder gewerkschaftlichen Ansichten oder Tätigkeiten betreffen.
Alle Gesundheitsdaten zu einer Person
Alle die persönliche Intimsphäre betreffenden Daten.
Die Nationalität oder Rassenzugehörigkeit betreffende Daten.
Daten über Straftaten oder strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen.

WAS BEDEUTET DAS BEARBEITEN VON DATEN?

Mit der Datenbearbeitung ist der allgemeine Umgang mit den persönlichen Daten gemeint. Dabei spielen weder das Verfahren zur Datenbearbeitung noch die angewandten Mittel eine Rolle, merkt Patrick Stach an. Allgemein meint das Bearbeiten der Daten das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten der Personendaten. Beim Datenschutz ist darauf zu achten, dass die Daten nur den Personen zugänglich gemacht werden, die diese Daten für den Geschäftsalltag beziehungsweise für die anstehende Arbeit benötigen. Es ist zu verhindern, dass Datensammlungen entstehen, aus denen bereits mit zwei kleinen Hinweisen Rückschlüsse auf eine bestimmte Person möglich sind, betont Stach.

FÜR WELCHEN ANWENDUNGSBEREICH GILT DAS DSG?

Das DSG ist beim Bearbeiten natürlicher und juristischer Personendaten zu beachten. Natürliche Personendaten sind die allgemeinen personenbezogenen Daten wie Name und Anschrift. Mit dem Begriff juristische Person sind beispielsweise Unternehmen gemeint, erklärt Patrick Stach. Dabei handelt es sich bei der Bearbeitung um die Verarbeitung der Daten durch private Personen oder Bundesorgane. Der Datenschutz ist aber nicht in allen Fällen anwendbar. Ausgeschlossen wird die Umsetzungspflicht bei:

Personendaten, die eine natürliche Person ausschließlich zum persönlichen Gebrauch verwendet und nicht an Außenstehende gibt, wie zum Beispiel bei der Einladung zum Geburtstag;
Beratungen in eidgenössischen Räten und in parlamentarischen Kommissionen;
offene Zivilprozesse, Strafverfahren, Verfahren der internationalen Rechtshilfe sowie staats- und verwaltungsrechtliche Verfahren mit Ausnahme erstinstanzlicher Verwaltungsverfahren;
öffentliche Register des Privatrechtsverkehrs;
Personendaten, die vom Internationalen Komitee des Roten Kreuz bearbeitet werden.

Generell ist bei der Bearbeitung und Weitergabe der personenbezogenen Daten immer darauf zu achten, dass die Daten nur für den eigentlichen Bestimmungszweck eingesetzt werden, zum Beispiel die Zulassung eines gekauften Autos. Werden bei der Weiterverarbeitung der Daten Dritte ins Boot geholt, ist sicher zu stellen, dass diese Firmen oder Unternehmen die Vorgaben zur Datensicherheit erfüllen. Bei der Datenübermittlung ins Ausland ist zwingend zu beachten, ob das Land der Empfängerfirma ein Datenschutzgesetz kennt oder ob der Empfänger ein Zertifikat für eine sichere Datenverarbeitung vorweisen kann. In der Regel ist in diesen Fällen, wenn keine Datenschutzregelung im Empfängerland vorliegt, die Freigabe der jeweiligen Person einzuholen, lässt Patrick Stach abschließend wissen.

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